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Mehr Bürgerrechte im Polizeigesetz

■ Das niedersächsische Kabinett verabschiedet eine nach Kritik von Datenschützern und den Grünen erheblich nachgebesserte Polizeigesetznovelle

Hannover (taz) – Ein neues Polizeigesetz für Niedersachsen, das endlich auch dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen soll, hat gestern in Hannover das rot-grüne Landeskabinett im Entwurf verabschiedet. Ein „akzeptabler Kompromiß zwischen den Interessenlagen der Polizeipraxis und den Notwendigkeiten des Datenschutzes“, meinte Innenminister Gerhard Glogowski. Durch den Entwurf werde in vielfältiger Weise die Rechtsstellung von Eingriffmaßnahmen der Polizei gegen Betroffene verbessert. Die Voraussetzungen für solche Eingriffe würden in einem Umfang konkretisiert und enger gestaltet, der bundesweit ohne Vorbild sei. Glogowski hatte in den vergangenen Monaten vor allem auf Druck der Grünen seinen Entwurf noch in zahlreichen Punkten ändern müssen. So muß nach dem jetzigen Gesetzestext etwa die niedersächsische Polizei künftig eine richterliche Anordnung erwirken, wenn sie eine Person mehr als insgesamt 24 Stunden in einer Woche observieren will. Unter den Richtervorbehalt stellt das Gesetz auch generell den Einsatz technischer Abhörmittel. In oder aus Wohnungen erlaubt der Entwurf den „Lauschangriff“ nur „zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“. Täter oder Opfer müssen sich zudem in der betreffenden Wohnung aufhalten, wodurch die Bestimmung auf akut gefährliche Situationen, wie Geiselnahmen, zugeschnitten wird.

Erstmals in der Bundesrepublik will das Gesetz durch eine Klausel polizeilichen V-Leuten ausdrücklich untersagen, sich als Lockspitzel oder agents provokateurs zu betätigen. Überhaupt nicht mehr als V-Leute anwerben kann künftig die niedersächsische Polizei Personen, die ein besonderes berufliches Zeugnisverweigerungsrecht haben, wie Rechtsanwälte oder auch Journalisten. Zur Feststellung der Personalien kann die Polizei jemanden nur noch festnehmen, wenn dessen „Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann“. Ein solcher Freiheitsentzug darf dann im Regelfall nicht länger „als insgesamt sechs Stunden“ dauern. Außerdem ist „unverzüglich Gelegenheit zu geben“, einen Rechtsanwalt oder eine andere Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

Schon im ursprünglichen Entwurf waren weder die Rasterfahndung zum Zwecke der Gefahrenabwehr noch der unter falschen Papieren arbeitende verdeckte Ermittler für Niedersachsen vorgesehen. Die Regelung über den gezielten Todesschuß aus dem alten niedersächsischen Polizeigesetz soll mit der jetzigen Novelle gestrichen werden. Jürgen Voges

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