: Paragraph 153 in Einzelfällen
■ zu: Justiz am Gängelband der Polizei, taz vom 26.1.
Die Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts zur Einstellung von Verfahren wegen Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln in geringen Mengen zum Eigenverbrauch bezieht sich nur auf die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 der StPO. Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Nachdem der Senat im September 1992 Maßnahmen zur Rückbildung der offenen Drogenszene im Steintorviertel beschlossen hat, kann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in den Fällen, in denen in der Öffentlichkeit Drogen gespritzt werden, nicht mehr verneint werden. Der Leitende Oberstaatsanwalt hat deshalb in Vollzug dieses Senatsbeschlusses darauf hingewirkt, daß in diesen Fällen von § 153 StPO kein Gebrauch gemacht wird.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, das Verfahren im Einzelfall nach anderen Vorschriften der StPO einzustellen, in denen es auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht ankommt. Für eine Befassung der Justizdeputation bestand kein Anlaß. Der Beschluß des Senats war bekannt und seine Umsetzung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt eine Selbstverständlichkeit, die nicht der Erörterung in der Deputation bedurfte. Michael Göbel, Staatsrat im Ressort Justiz und Verfassung
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