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■ TelekomDaten fürs Gericht

Karlsruhe (dpa) – Bei der Post gespeicherte Daten über Gespräche per Autotelefon dürfen in Strafverfahren verwendet werden, wenn die Richter dabei das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe festgestellt. Es ging dabei um ein Urteil des Landgerichts Hamburg, dem die Überführung eines Angeklagten wegen zahlreicher Betrügereien aufgrund derartiger Aufzeichnungen gelungen war (Az.: 5 StR 394/92 vom 15. Dezember 1992). Das Hamburger Gericht hatte sich dabei der als EDV-Listen ausgedruckten Aufzeichnungen bedient, die die Post automatisch bei sämtlichen Autofunkverbindungen führt. Sie nennen für die Gebührenabrechnung neben Datum, Uhrzeit, Zielrufnummer und Anzahl der Gebühreneinheiten auch die örtlichen Funkvermittlungsstellen, in deren Bereich Telefongespräche geführt wurden. In dem Verfahren waren nur die Angaben über Datum, Uhrzeit und Funkvermittlungsstelle verwendet worden, nicht jedoch die einzelnen Zielrufnummern.

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