: Mietklauseln unzulässig
■ Mietergemeinschaft obsiegt rechtskräftig gegen „Immobilien Braun“
Berlin. Die MieterInnen der rund einhundert „Immobilien- Braun“-Häuser können aufatmen. Die Klage der Berliner MieterGemeinschaft gegen 16 in Formularmietverträgen der Firma verwendete Klauseln war erfolgreich, entschied das Gericht. (Aktenzeichen 26.D.179/92).
Untersagt wird unter anderem der Versuch, die Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung bei Einzug zur regelmäßigen Durchführung von „Schönheitsreparaturen“ zu verpflichten.
Ebenfalls unzulässig ist eine Klausel, in der die Mieter auf die Übergabe einer renovierten Wohnung bei Vertragsbeginn sowie auf das Recht zur Mietminderung verzichten.
Auch dem Versuch der „Immobilien Braun“, die in Paragraph 535 BGB festgelegte Instandhaltungspflicht des Vermieters auf die MieterInnen abzuwälzen, wurde ein Riegel vorgeschoben.
So sind Klauseln, die den Mieter zur Wartung von Warmwasserboilern oder Durchlauferhitzern verpflichten, ebenso unzulässig wie die Kostenübernahme von „Kleinreparaturen“ (50 DM) oder die Kostenbeteiligung in Höhe von 50 DM bei größeren Reparaturen.
Zu guter Letzt erklärte das Landgericht auch ein generelles Untermietverbot für unwirksam. Das Urteil ist rechtskräftig, die weitere Verwendung der Klauseln damit hinfällig.
Die Immobilienfirma war bereits im Jahr 1989 durch unlautere Praktiken aufgefallen. Im sogenannten „Werra-Block“ in Neukölln standen nicht nur über hundert Wohnungen leer, in etlichen Wohnungen wurden nach erfolgter Privatmodernisierung Mieten verlangt, die 20 Prozent über der im Mietspiegel festgelegten Obergrenze lagen und damit den Tatbestand des „Mietwuchers“ erfüllten. Uwe Rada
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