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Urteil im Startbahnprozeß endgültig rechtskräftig

■ BGH verwirft Revisionsbegehren von Andreas Eichler und Bundesanwaltschaft

Frankfurt/Main (taz) – Der 3. Strafsenat am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat gestern die Revisionsbegehren sowohl der Bundesanwaltschaft als auch der Anwälte des vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu 15 Jahren Haft verurteilten Startbahngegners Andreas Eichler zurückgewiesen. Mit ihrer Entscheidung haben die Bundesrichter das Urteil des OLG vom März 1991 letztinstanzlich bestätigt. Das OLG hatte Eichler wegen Totschlags und versuchten Totschlags – begangen an jeweils zwei Polizisten am 2. November 1987 an der Startbahn West – und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Daneben wurden ihm Anschläge gegen Einrichtungen an der Startbahn West, ein Überfall auf ein Wahllokal und auf eine Baufirma zur Last gelegt. Wie zuvor schon das OLG kam auch die Kammer am BGH zu dem Schluß, daß Eichler der „alleinige Schütze“ gewesen sei.

Der BGH verwarf mit seiner Entscheidung das Ansinnen der Bundesanwaltschaft, die Revision gegen das Urteil gegen Eichler eingelegt hatte, weil sie ihn „wegen Mordes“ lebenslang hinter Gittern sehen wollte. Ausdrücklich bestätigte der BGH die Auffassung des OLG, daß die Mordmerkmale „Heimtücke“ und „Arglosigkeit“ der Opfer – wie von der Bundesanwaltschaft vorgetragen – im Falle des Todesschützen an der Startbahn West nicht zum Tragen kommen könnten. Eichler, so der BGH, habe weder heimtückisch gehandelt, noch seien die Polizisten in dieser Nacht arglos gewesen – angesichts der „offenen Feindseligkeiten“ zwischen Polizisten und Demonstranten. Der BGH wies auch die Revisionsbegehren der Anwälte von Andreas Eichler, die sich im wesentlichen auf angebliche Unterlassungssünden des OLG bei der Wahrheitsfindung stützten, in vollem Umfang zurück. Kpk Kommentar Seite 10

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