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Alles, fast alles wird erlaubt

■ Neues Namensrecht für PartnerInnen bei der Heirat

Berlin (taz) – Ab jetzt ist alles möglich. Bei der Eheschließung wird in Zukunft jedwede Namenskombination erlaubt sein: Beibehaltung des Geburtsnamens, Verlängerung zum Doppelnamen, gemeinsamer Frauen- oder Mannesname.

Vor allem für die Frauen ergibt sich daraus der nicht zu unterschätzende Vorteil, daß sie sich den Zukünftigen nicht mehr nach seinem Namen wählen müssen. Ist der Geliebte nett und adrett, trägt aber den falschen Namen, behält sie einfach den eigenen und muß den ungeliebten Mannesnamen nicht einmal hintendranhängen. Und auch der Mann darf nun ganz legal den Nachnamen der Frau zum eigenen machen.

Diese Regelung, die jetzt vom Rechtssausschuß des Bundestages beschlossen wurde und nun in den Fraktionen beraten werden soll, war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVG) im März 1991 die Verfassungswidrigkeit des bis dahin geltenden Ehenamensrechts verkündet hatte. Danach hatte die Frau automatisch den Namen des Mannes erhalten, wenn die Ehepartner sich nicht einigen konnten. Die meisten Regelungen, die nun gesetzlich fixiert werden, waren seit der BVG- Entscheidung bereits in der Praxis umgesetzt worden.

Neu ist, daß die Eltern, sofern sie nicht den gleichen Namen tragen, sich einigen müssen, welchen Nachnamen die Kinder tragen sollen. Verboten ist nur ein Doppelname. Einigen sie sich nicht, muß das Vormundschaftsgericht darüber befinden.

Auf das Konto der „Blaublütigen“ geht die ebenfalls neue Regelung, daß der angeheiratete Name nur bis zu einer erneuten Eheschließung behalten werden darf. So will der Adel die drastische Vermehrung seiner Titel verhindern, berichtet Focus in seiner heutigen Ausgabe. Aber auch Bürgerliche hätten ähnliche Bedenken, referiert das Nachrichtenmagazin die Aussage des FDP-Abgeordneten Burkhard Zurheide: „Schließlich will man dem gehörnten Ehemann nicht zumuten, den jungen Nachfolger mit seinem guten Namen herumstolzieren zu sehen.“ ja

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