Börsenmakler müssen bei Überschuldung passen

Berlin. Freien Börsenmaklern kann nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Zulassung zum Besuch der Börse entzogen werden, wenn sie überschuldet sind. Die Richter betonten in dem Urteil, daß freie Börsenmakler nicht nur Geschäfte vermitteln, sondern eventuell auch selbst Wertpapiere kaufen müssen. Dies erfordere nach der Berliner Börsenordnung aber eine „hinreichende Liquidität“. In dem konkreten Fall war der Makler, der geklagt hatte, aufgrund von Spekulationsgeschäften in Millionenhöhe überschuldet und „dem jederzeitigen Zugriff seiner Gläubiger“ ausgesetzt, heißt es in dem Urteil.