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Beamte dürfen Streik nicht brechen

■ Gericht erklärt Einsatz für verfassungswidrig

Karlsruhe (AFP/taz) – Der Einsatz von Beamten als Streikbrecher bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen ist ohne gesetzliche Regelung verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) in einem gestern in Karlsruhe veröffentlichten Beschluß entschieden. Der Erste Senat entsprach damit einer Klage der Deutschen Postgewerkschaft, die die Bundespost wegen des Einsatzes von 3.300 Beamten bei einem Streik im November 1980 verklagt hatte. Die Karlsruher Richter sahen darin einen Bruch der im Grundgesetz garantierten Koalitionsfreiheit, die auch Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst zustünde. Dieser Grundgesetzartikel schütze auch „Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen“.

Die Verfassungshüter forderten in ihrer Entscheidung ausdrücklich eine gesetzliche Regelung, falls Beamte weiterhin auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden sollten. Der Staat befinde sich in einer Doppelrolle. Einerseits sei die Bundespost Trägerin der öffentlichen Verwaltung und nehme als solche hoheitliche Aufgaben wahr. Andererseits sei sie aber auch Arbeitgeberin. Mit dem Einsatz von Beamten als Streikbrecher bediene sie sich eines Mittels, daß ihr nur als Hoheitsträgerin zur Verfügung stehe.

Die Deutsche Postgewerkschaft begrüßte die Entscheidung. Durch den Beschluß würden die Grundlagen der Tarifautonomie gestärkt, weil die Arbeitnehmer wegen ihrer Unterlegenheit auf das Druckmittel des Streiks angewiesen seien. (AZ: 1 BvR 1213/85)

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