: Pflicht zur Aufklärung
Pflicht zur Aufklärung
Ein Unternehmer, der eine neue und noch weitgehend unerprobte Technik liefert, ist verpflichtet, den Bauherrn zu beraten und auf Bedenken hinzuweisen. Damit entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Schadensersatzklage eines Häuslebauers, der für sein Einfamilienhaus eine unzureichende Heizanlage bekommen hatte.
Die neue Heizanlage bestand aus einer Wärmepumpe, einer Solaranlage und einem offenen Kamin. Nach dem Einzug hatte der Bauherr jedoch feststellen müssen, daß die Wärmepumpe nicht ausreichte. Bei ungünstiger Witterung mußte er immer zusätzlich den holzgeheizten Kamin anfeuern. Nach Ansicht des Gerichts sind für die Planer einer Heizungsanlage ähnliche Grundsätze für die Aufklärungspflicht gegeben wie für Architekten. Das Urteil kann unter Aktenzeichen VII ZR 213/91 nachgelesen werden.
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