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Bürgerschaft ist autonom und darf sich selbst auflösen

Das Hamburgische Verfassungsgericht, in den letzten Tagen vielfach wegen seiner sybillinischen Rechtsprechung gerügt, bemüßigte sich gestern, mit einer Erklärung ein wenig Klarheit in das herrschende Rechtschaos zu bringen. So stellte es fest, daß es Aufgabe der Hamburger Bürgerschaft sei, „die Folgen einer verfassungsrechtlich vorgesehenen Wahlanfechtung zu regeln“. Aus dem Gesamtzusammenhang der hamburgischen Verfassung und der mündlichen Urteilsbegründung ergebe sich auch, daß die bisherigen Rechtshandlungen der Bürgerschaft wirksam sind und bleiben. Auch müsse die Bürgerschaft in ihrer jetzigen Zusammensetzung, ebenso wie der Senat, unverzüglich nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung alle Voraussetzungen für die erneute Wahl treffen. Das schließe die Möglichkeit, sich selbst aufzulösen (Neuwahl mit vierjähriger Legislatur) mit ein. Der vom Gericht angeordnete Wiederholungswahl (zweijährige Legislatur) widerspreche dieses Verfahren nicht. taz

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