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Bremer Richter geht nach Brüssel

■ Teilzeit-Regelung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt Frauen

Das Bremer Arbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof eine Grundsatzfrage vorgelegt: Darf eine Teilzeitkraft, die über eine „dauerhafte Existenzsicherung“ verfügt, geringer bezahlt werden als eine Teilzeitkraft, die davon leben muß?

Dieser Grundsatz, den das Bundesarbeitsgericht bejaht hat, widerspricht dem Anspruch der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, argumentiert der Bremer Arbeitsrichter Zwanziger. Begründung: Da auch heute noch der Bereich der Haushaltsarbeit und Kinderziehung „überwiegend“ „tatsächlich von Frauen wahrgenommen“ werde, würden über die Regelung des Bundesarbeitsgerichtes de facto Männer privilegiert, da ihre Teilzeit- Beschäftgiung für öffentliche und private Arbeitgeber billiger ist. Das EG-Recht fordert aber „gleichen Zugang von Mann und Frau“ zum Beruf. Richter Zwanziger: „Die Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Frauen läßt sich also nur dann erreichen, wenn ... der Grundsatz 'Gleicher Lohn für gleiche Arbeit'“ auch für Teilzeitbeschäftigte gelte.

Der Fall, der den Bremer Arbeitsrichter zu seiner Klage in Brüssel bewegte, erscheint besonders absurd. Die Frau, die auf ihre „volle anteilige“ Bezahlung nach BAT klagt, ist als Musikerzieherin bei der Stadtgemeinde Bremen beschäftigt. Als Grund für ihre geringere Bezahlung wird ihre Rente angesehen. Diese Rente bezieht sie allerdings, weil sie als Musikerzieherin gearbeitet hat. K.W.

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