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Gaertner oder: Die Umzugskosten-Lawine

■ Mit ihrer Anfrage zu den Umzugskosten hat die CDU große Probleme aufgeworfen

„Die SKP hat rechtlich einwandfrei gehandelt.“ So lautete gestern der kurze Kommentar aus der Senatskommission für das Personalwesen (SKP) betreffend die Umzugskostenerstattung für Sozial- und Gesundheitssenatorin Irmgard Gaertner (SPD). Seitdem die CDU eine Kleine Anfrage über die Rechtmäßigkeit der Umzugskostenerstattung an den Senat eingereicht hat, laboriert die Bremer Regierung an einem neuen wunden Punkt. Dabei ist der Anlaß eher mickrig: Die Senatorin, die im Dezember 1991 nach Bremen gezogen und im März 1992 in die Regierung gewählt worden ist, hat am 30.9.92 zunächst einen Abschlag, am 25.6.93 dann den Restbetrag an Umzugskostenerstattung für ihren Umzug von Kassel nach Bremen überwiesen bekommen. Darin enthalten: Erstattung der Beförderungsauslagen, Erstattung der Reisekosten, eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen.

Es war allerdings kein gewöhnlicher Umzug. Gaertner hatte sich nämlich zunächst möbliert in Schwachhausen bei einer Bekannten niedergelassen, bevor sie im März 1993 ihre Wohnung im Teerhof beziehen konnte. Derweil hatten ihre Möbel bei einem Spediteur gelagert, die Lagerkosten hat Gaertner mit auf die Umzugsrechnung gesetzt: „Ich bin der Auffassung, daß das zu meinem Umzug von Kassel nach Bremen gehört“, erklärte sie dazu. Die Lagerkosten hat sie nicht erstattet bekommen. Aus Verwaltungskreisen verlautete, daß ein Umzug die „Beförderung des Umzugsgutes von einer bestehenden in eine neue Wohnung“ ist. Dabei sei unerheblich, ob die Möbel gelagert oder aufgestellt würden, und insofern gelte ein Speditionslager als Wohnung. Die Opposition geht derzeit aber davon aus, daß die gesamten Erstattungskosten zu Unrecht ausgezahlt worden sind.

Begründet wird die Erstattung der Umzugskosten offiziell mit dem Bremischen Umzugskostengesetz. Darin heißt es in §2 Abs. 3.1: „Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort.“ Genau da will die Opposition bohren: Gilt das Gesetz auch für eine Senatorin, die laut Bremischen Wahlgesetz drei Monate in Bremen ihre Wohnung gehabt haben muß, bevor sie gewählt wird?

Völlig offen ist derzeit noch immer die Frage der Wahlberechtigung von Gaertner zur Senatorin. Zwar hat der Senat am Dienstag ein Rechtsgutachten vorgelegt, daß der Senatorin die passive Wahlberechtigung bescheinigt. Doch die CDU überprüft dieses Gutachten derzeit. Findet sich ein Jurist, der ein Gegengutachten aufstellt, steht die Senatskanzlei vor einem großen Haufen ungelöster Probleme: Sind Senatsentscheidungen ungültig, wenn ein Mitglied des Senats keine Wahlberechtigung gehabt hat? Der Bremer Senat ist ein Kollektivorgan, der Bürgermeister hat keine Richtlinienkompetenz.

Ergebnisse könnten nicht nur von Gutachtern, sondern auch auf hochoffiziellem Wege eingeholt werden. Es reicht beispielsweise aus, wenn 20 Bürgerschaftsabgeordnete in der Frage der Wahlvoraussetzungen den Staatsgerichtshof anrufen. Oder könnte der Staatsgerichtshof als eine Art Wahlprüfungsgericht eingesetzt werden, wie es derzeit eines für die DVU-Abgeordnete Blohm gibt? Und könnte sich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Umzugskostenerstattung der Rechnungshof einschalten? Die CDU will heute ihr Vorgehen der Presse erklären. mad

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