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Noch eine Klarstellung

■ betr.: "Notwehr - nicht Gegengewalt", taz vom 24.6.93

betr.: „Notwehr – nicht Gegengewalt“ von Ralph Giordano,

taz vom 24.6.93

Daß Giordano in Sicherheitsfragen Isensee zitiert, ist vielleicht rhetorisch geschickt – hält er doch seinen konservativen Kritikern die Auffassung eines Staatsrechtlers entgegen, der regelmäßig die Bundesregierung, jüngst erst bei der vorläufigen Entscheidung zum Somalia-Einsatz der Bundeswehr in Karlsruhe, argumentativ unterstützt.

Bei näherer Betrachtung erübrigt es sich jedoch, Isensee heranzuziehen, um das Recht auf Notwehr zu begründen. Das garantiert bereits das Strafgesetzbuch. Es schließt selbstverständlich ein, daß Bürger auf entsprechende Notwehrlagen auch vorbereitet werden können. Nicht nur überflüssig, sondern auch absurd ist es, sich dabei ausgerechnet auf Isensee zu berufen, dem die Gewährung von demokratischen Mitwirkungsrechten an Nichtdeutsche ein Dorn im Auge ist. So vertritt er etwa in seinem Aufsatz zur „Staatsrechtlichen Stellung der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland“ (VVDStRL 1974, S. 93 ff.) die Auffassung, daß die Beteiligung von Ausländern an Kommunalwahlen das deutsche Volk demokratiewidriger Fremdbestimmung unterwerfen würde. Thomas Britz, Passau

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