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Mehr Rechtssicherheit

■ Mietervereine begrüßen BGH-Beschluß

Als „viele kleine Nadelstiche“ gegen die Vermieter bewertet Eve Ratschen, Juristin von „Mieter helfen Mietern“ die Welle der mieterfreundlichen Gerichtsurteile auf höchster Rechtssprechungsebene in den vergangenen Tagen. Nach der Festlegung einer Mieterhöhungsobergrenze und der Angleichung von Mieter- und Vermieterrechten hatte der Bundesgerichtshof am Montag entschieden: Wohnungseigentümer dürfen frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der letzten Mieterhöhung mit einem neuen Erhöhungsbegehren an die Mieter herantreten, das erst weitere drei Monate später wirksam werden kann (die taz berichtete).

„Mit diesem Beschluß wird endlich Rechtssicherheit darüber geschaffen, daß ein Mieterhöhungsbegehren, welches den Mieter vor Ablauf der Einjahresfrist erreicht, unwirksam ist“, begrüßt Michael Kopff vom Mieterverein zu Hamburg den Gerichtsentscheid. MieterInnen müßten darauf gar nicht mehr reagieren undwürden so Zeit gewinnen. Bei vorfristig mitgeteilten Mieterhöhungen sei bislang vor allem unklar gewesen, wann die Frist der MieterInnen, sich zu der Mieterhöhung zu äußern, anlaufe: Nach Erhalt des Vermieteschreibens oder erst nach einem Jahr.

MieterInnen die in der Vergangenheit einem Mieterhöhungsbegehren zugestimmt hätten, welches sie weniger als ein Jahr nach der letzten Mietsteigerung erhielten, hätten allerdings keine Möglichkeit, die von ihnen akzeptierte Erhöhung nun anzufechten. Allerdings sei auch bisher eine Mieterhöhung erst 15 Monate nach der letzten Mietsteigerung möglich gewesen.

Dem widerspricht Eve Ratschen: „Es war bislang nicht eindeutig geregelt, ob ein Vermieter alle 12 oder alle 15 Monate mehr Miete verlangen kann“. Das stehe erst jetzt fest. Marco Carini

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