Kein Bargeld für Asylbewerber

■ BVG entschied: Sozialhilfeleistungen auch in Wertgutscheinen möglich

Asylbewerbern steht grundsätzlich keine Sozialhilfe in Form von Bargeld, sondern nur als Sachleistung oder Wertgutschein zu. Darauf wies am Freitag der Landkreis Osterholz hin. Ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Az.: 5 C 27.91) liege jetzt schriftlich vor. In dem Verfahren hatte eine Asylbewerberfamilie wegen der Aushändigung von Wertgutscheinen gegen den Landkreis Gifhorn geklagt und vor dem Verwaltungsgericht gewonnen. Daraufhin rief der Landkreis unter Umgehung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg das Bundesverwaltungsgericht (BVG) direkt an und bekam dort Recht.

Bremens Staatsrat im Sozialressort, Dr. Hans-Christoph Hoppensack, zeigte sich überrascht von der Entscheidung des BVG. „Wir sind hier immer davon ausgegangen, daß das Gesetz diese Auslegung nicht hergibt“, erklärte er auf Anfrage. Die Bremer Erfahrungen mit Wertgutscheinen seien außerdem denkbar schlecht. „Das führt auf Dauer zu erhöhten Kosten.“

Konsequenzen wird das Gerichtsurteil in Bremen erst einmal nicht haben. Denn vom 1.11. an tritt das neue Asylbewerber-Leistungsgesetz in Kraft, das die Bedingungen für Asylbewerber erneut verschärft. Danach bekommen Asylbewerber, die in Wohnungen untergebracht sind, statt des bislang gültigen Regelsatzes von 511 nur noch 360 Mark.

Etwa 50 Prozent aller Asylbewerber sind in Bremen in Wohnungen untergebracht. In Gemeinschaftunterkünften werden dagegen Sachleistungen angeboten und nur ein Taschengeld ausgezahlt.

Nach Erkenntnissen des Ausländeramtes beim Landkreis sind seit Einführung der Wertgutscheinregelung in der ersten Hälfte dieses Jahres 126 Asylbewerber –untergetaucht“. Im Halbjahr davor seien es nur 19 gewesen. Oberkreisdirektor Hans-Dieter von Friedrichs sieht darin einen klaren Beleg dafür, daß die „Wertgutscheinregelung einem Mißbrauch von Sozialleistungen entgegenwirkt“. dpa/taz