: Verfassungsgericht gegen Homo-Ehe
■ Richter weisen Bonn auf fehlende Rechte von homosexuellen Paaren hin
Karlsruhe (dpa/AFP/taz) – Gleichgeschlechtliche Paare dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) auch in Zukunft nicht heiraten. Zugleich halten die Karlsruher Richter eine rechtliche Absicherung von schwulen und lesbischen Lebensgemeinschaften für ein Thema, das den Gesetzgeber beschäftigen sollte.
Im vorliegenden Fall ging es aber nur um die Frage, ob ein gleichgeschlechtliches Paar Anspruch auf die standesamtliche Trauung hat. Die Verfassungsklage eines Schwulen-Paares aus Nürnberg wurde von Karlsruhe gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Dem Fall komme „keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ zu, heißt es in dem gestern veröffentlichten Beschluß.
In der nur dreiseitigen Begründung weisen die Richter den Vorwurf zurück, mit der Verweigerung der Trauung würden schwule und lesbische Paare in ihrer „Eheschließungsfreiheit“ beeinträchtigt. Die Frage sei „nicht klärungsbedürftig“, da nach der ständigen Rechtsprechung des höchsten Gerichtes die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehöre. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich dieses Eheverständnis grundlegend gewandelt hätte.
Anders verhalte es sich bei der Frage, ob Behinderungen der Beschwerdeführer in ihrer privaten Lebensgestaltung und Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Paare gegenüber Ehepaaren mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Diesem Problem könne grundsätzliche Bedeutung zukommen. In diesem Zusammenhang könnte sich dann auch die Frage stellen, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, lesbischen und schwulen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Karlsruhe wies darauf hin, daß der Gesetzgeber eventuell betroffene Grundrechte wie Persönlichkeitsrecht und Gleichheitsgebot anders schützen könne, als durch Eröffnung „des Zugangs zur Ehe“ (Aktenzeichen: 1 BvR 640/93).
Voraussichtlich wird das BVG in absehbarer Zeit prüfen, ob Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Paare gegenüber Ehepaaren mit dem Grundgesetz vereinbar sind und ob der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, diesen Paaren eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. „Eine Reihe von weiteren Verfassungsbeschwerden“ in dieser Richtung liege dem Ersten Senat vor.
Der Schwulenverband in Deutschland (SVD) forderte die PolitikerInnen auf, „jetzt die gesetzgeberische Diskussion zu beginnen“.
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