■ Der Mieterverein rät
: Wenn die Wohnung kalt bleibt

Mit sinkender Außentemperatur wird es für viele Mieter wieder ungemütlich. Mit Beginn der Heizperiode werden Mängel an Öfen oder Heizungen offenkundig, die Wohnung wird nicht warm. Bevor der Griff zum Telefonhörer geht und der Vermieter informiert wird, sollte ausgeschlossen sein, daß Bedienungsfehler die Ursache sind. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Beheizung der Wohnung verantwortlich. Hat der Mieter die Heizung jedoch selbst eingebaut und vertraglich die Instandsetzungsverpflichtung übernommen, so muß er selbst Abhilfe schaffen.

Wenn die Wohnung nicht ausreichend geheizt wird, liegt ein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigt. Die Rechtsprechung geht von Minderungssätzen ab 15 Prozent bei unzureichenden Raumtemperaturen unter 18 Grad bis zu 100 Prozent bei vollständigem Heizungsausfall in Wintermonaten aus. Während der Heizperiode, die in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30. April geht, muß die Wohnung mit einer Temperatur von 20 bis 22 Grad beheizbar sein, jedoch nicht rund um die Uhr. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Räume von 6 bis 23 Uhr die Mindestwärme erreichen. Mietvertragsklauseln beispielsweise, die eine Mindesttemperatur von 18 Grad zwischen 8 und 21 Uhr festlegen, sind nach der Auffassung von Landgerichten unwirksam.

Weigert sich der Vermieter, die Mängel an Öfen oder Heizungen zu beseitigen, so muß er schriftlich unter Fristsetzung zur Instandsetzung aufgefordert werden. Passiert dann immer noch nichts, gibt es die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Mieter mit anschließender Aufrechnung der Kosten mit der Miete oder die Instandsetzungsklage. Die entsprechende Strategie sollte in einer Mietrechtsberatung erörtert werden. Vorher ist jedoch zu prüfen, ob sich der Vermieter vertraglich von bestimmten Pflichten entbunden hat. Doch bei den Heizpflichten gilt nicht jede Mietvertragsklausel.

Bei Kachelöfen kann auch unzureichende Reinigung die Ursache für mangelnde Beheizbarkeit sein. Alle zwei bis drei Jahre sollte dies geschehen. Besteht keine mietvertragliche Vereinbarung über die Zuständigkeit der Ofenreinigung, so ist in diesem Falle der Vermieter zuständig. Soll diese Aufgabe auf den Mieter abgewälzt werden, empfiehlt sich auch hier zunächst die Prüfung, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam ist.

Manche Heizprobleme kann der Mieter übrigens mit wenigen Handgriffen selbst lösen. Nach langer Ruhepause klemmt bei vielen Thermostatventilen an zentralen Heizungsanlagen der Ventilstift. Nach Lösen der Ventilgehäuseschraube kann der Ventilstift vorsichtig wieder gangbar gemacht werden. Rasch erwärmt sich der Heizkörper wieder. Reiner Wild

Berliner Mieterverein e.V.