: Werbung einwerfen verboten
■ Tips zum Adresshandel vom Datenschutzbeauftragten / Widerspruchkleber
Adressenhandel führt dazu, daß man unerwarteterweise Post von einer Firma erhält, deren Name man noch nie im Leben gehört hat. Und, daß man anschließend Unmengen von Werbematerial zum Altpapiercontainer schleppen muß. „Zu recht ärgern sich viele Bürger, wenn sie adressierte, aber nicht angeforderte Werbung erhalten“, findet der Datenschutzbeauftragte für Bremen und Bremerhaven Stefan Walz. Gemeinsam mit seinen Datenschutzbeauftragten- Kollegen aus Hamburg und Niedersachsen hat deshalb eine aufklärende Broschüre erstellt: „Tips zum Adressenhandel“.
Es gibt zweierlei Werbung, eine, die ohne Adresse in den Briefkasten gesteckt wird, und eine andere, die per Adresse zugestellt wird. Beim ersten Fall kann sich die betroffene Person noch recht einfach zur Wehr setzen. Ein (selbstgebastelter) Aufkleber am Briefkasten mit der Aufschrift „Keine Werbung bitte“ oder „Werbung einwerfen verboten“ genügt. Daran müssen sich die VerteilerInnen halten. Seit dem 1.7.1991 erkennt auch die Bundespost diese Aufkleber an. Wird der Aufkleber ignoriert, kann man sich, nachdem man sich bei der Verteilerfirma oder Post beklagt hat, „hiergegen durch eine gerichtliche Unterlassungsklage zur Wehr setzen“, informiert die Broschüre. Doch wenn die Werbung mit Adresse ins Haus flattert, nutzt der Aufkleber nichts.
Der Adressenhandel ist ein florierendes Unternehmen. Der Umsatz aller „Direct-Mail-Unternehmen“ in der Bundesrepublik stieg von 15 Milliarden Mark 1990 auf 17 Milliarden Mark im drauffolgenden Jahr. Die Firmen bekommen die Adressen aus verschiedenen Quellen. Am häufigsten jedoch aus Telefonbüchern, Branchenverzeichnissen oder Handelsregister. Aber auch Meldeämter dürfen Adressen weitergeben, die Post und Telekom gibt ebenfalls die Telefon- Teilnehmerdaten an interessierte Unternehmen weiter. Schuldnerverzeichnisse, Behörden, und der Versandhandel sind weitere Quellen für den organisierten Adressenhandel. Manche AdresshändlerInnen holen sich die Adressen aus den Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, aber auch aus Glückwunsch oder Todesanzeigen. „Da gibt es das Beispiel, daß ein Eheanbahnungsinstitut dem jungen Witwer Werbung zusandte, weil er doch jetzt sicher wieder eine Frau suchen würde, wie sie sich in einem Begleitschreiben ausdrückten“, erzählt Stefan Walz. Wer an einem Preisausschreiben mitmacht, oder Werbematerial anfordert, kann damit rechnen, daß die Adresse auf Touren geht.
„Das Grundlagenproblem ist, daß der Gesetzgeber den Adressenhandel zuläßt, statt ihn umgekehrt nur mit besonderer Einwilligung stattzugeben“, sagt Walz. Man kann sich jedoch mit einem Widerspruch wehren. Rechtsverbindlich ist folgende Klausel: „Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für Werbezwecke oder für die Markt- oder Meinungsforschung (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz)“. Unentgeltliche Aufkleber mit diesem Spruch gibt es bei allen Datenschutzbeauftragten. Wenn sich ein Unternehmen nicht daran hält, muß man binnen drei Monaten beim zuständigen Staatsanwalt einen Strafantrag stellen. Bei der Telekom, beim Meldeamt und beim Kraftfahramt kann man der Weitergabe der Daten für Werbezwecke widersprechen. Außerdem kann man sich auf die „Robinson-Liste“ des Direkt-Marketing-Verbandes setzten lassen. Der Zweck: weniger adressierte Werbung zu bekommen. (T.: 07156/951010).
“Tips zum Adressenhandel“, erhältlich für 1,50 Mark bei Landesbeauftragter für den Datenschutz, Postfach 100380, 27503 Bremerhaven
Vivianne Agena
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