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Keine Rückgabe

■ Enteignungen bleiben Staatseigentum

Die nach der sogenannten Liste 3 kurz nach der DDR-Gründung in Berlin enteigneten Grundstücke müssen nicht an die Alteigentümer zurückgegeben werden. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht in einem Musterprozeß entschieden. Gegen das Urteil wurde ausdrücklich Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Falls die Entscheidung vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht Bestand hat, würden 1.580 Grundstücke und Unternehmen im Wert von 40 Milliarden Mark in Berlin grundsätzlich Eigentum des Staates bleiben. Nach Angaben des Vorsitzenden Richters Klaus Pee war das Gericht der Auffassung, daß die Enteignungen nach der Liste 3 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhten. (Az. VG 25 A 265.93) dpa

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