Miethai & Co.
: Einbauten

■ Wann müssen sie genehmigt werden? Von Christiane Hollander

Bauliche Veränderungen der Mietsache dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung des Vermieters durchgeführt werden.

Es gibt allerdings auch Einrichtungen, die genehmigungsfrei sind. Als Abgrenzungskriterium gilt der Eingriff in die Bausubstanz, der eine Trennung von der Mietsache nur schwerlich zuläßt und damit eine bauliche Veränderung darstellt. Der Einbau eines Bades zum Beispiel ist ein Eingriff in die Bausubstanz, anders ist es, wenn eine transportable Duschkabine aufgestellt wird.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Eingriffe geringfügiger Art (z.B. das Setzen von Dübeln). Der Vermieter darf außerdem nicht ohne zwingenden Grund Maßahmen untersagen, die einer Anhebung auf den normalen Wohnstandard dienen, dazu gehört die Änderung der Heizungsart.

Werden bauliche Änderungen ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt, kann dieser von den MieterInnen die Entfernung der Einbauten verlangen.

Hat der Vermieter seine Zustimmung erteilt, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab, ob die baulichen Änderungen bei Auszug entfernt werden müssen oder den MieterInnen eine Entschädigung gezahlt wird.

Wurden keine Vereinbarungen getroffen, so kann der Vermieter unter Umständen kein Recht auf Wiederherstellung des alten Zustandes haben, wenn es um bauliche Änderungen geht, die auf Dauer angelegt sind, und der Vermieter mit dem Verbleib in der Wohnung rechnen mußte. Ob die Zustimmung dahingehend ausgelegt werden kann, daß der Vermieter bei Auszug eine Entschädigung zahlen will, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die MieterInnen haben stets das Recht, die Einbauten aus der Wohnung zu entfernen.

Empfehlenswert ist es, die Zustimmung vom Vermieter einzuholen und die genauen Details des Einbaus und gegebenenfalls der Übernahme und Entschädigung schriftlich zu fixieren.