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Bis in den Tod

■ Urteil zur Hausratsversicherung

Eine Hausratsversicherung, der die Versicherungsbedingungen von 1974 zugrunde liegen, besteht auch nach dem Tod des Versicherungsnehmers für eine Übergangszeit fort. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Bei einem Einbruch in die Wohnung des Verstorbenen wurden unter anderem Fernseher, Teppiche, Ölgemälde und andere Gegenstände gestohlen und zum Teil auch beschädigt. Der Erbe verlangte von der Hausratsversicherung des Toten eine Entschädigung in Höhe von 85.000 Mark. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Versicherungsschutz sei mit dem Tod des Versicherten entfallen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof und meint, daß aufgrund der vorliegenden Bedingungen im Erbfall eine Gesamtrechtsnachfolge stattfand, mithin der Erbe neuer Partner der Versicherungsgesellschaft wurde. Zwar war die Wohnung des Toten nicht die Wohnung des Erben, und beide haben auch nicht zusammen dort gewohnt. Doch „jeder Versicherungsnehmer und dessen Erbe als neuer Versicherungsnehmer versteht die Wohnung zumindest für eine Übergangszeit als versicherte Wohnung“, so der BGH. Da der Einbruch schon sieben Wochen nach dem Tod des Erblassers eingetreten sei, könne man die Räume noch als seine Wohnung ansehen – obwohl er sie längst geräumt hat. alo/AgV

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