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Schlappe für Bank

■ Bürgschaften nicht unbegrenzt

Karlsruhe (dpa) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung von Bürgen auf das verbürgte Darlehen beschränkt. Künftig ist es den Banken verwehrt, die Bürgschaftserklärung formularmäßig auf alle künftigen Forderungen zu erweitern. Mit diesem am Mittwoch verkündeten Urteil wies das Karlsruher Gericht in letzter Instanz die Klage einer Bank gegen eine Bürgin ab.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Bei Aufnahme eines Tilgungsdarlehens durch ihren Mann hatte die Ehefrau formularmäßig eine unbeschränkte Bürgschaft „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen“ der kreditgebenden Bank gegen ihren Mann übernommen. Als der Mann nach Tilgung des Darlehens einige Jahre später der Bank aus einem anderen Kreditvertrag mehr als 400.000 Mark schuldig blieb, wollte das Geldinstitut die Ehefrau als Bürgin in Anspruch nehmen. Die klagte daraufhin gegen den Bescheid. – Der Bundesgerichtshof wies die Klage der Bank jetzt ab. Sie begründete ihr Urteil damit, daß ein Bürge erwarte, nur für das Darlehen einstehen zu müssen, das den Anlaß für die Bürgschaft gegeben habe. „Diese Erwartung ist berechtigt.“ Da die Bank ihr Risiko auf den Betrag des Tilgungsdarlehens begrenzt habe, brauche der Bürge ohne einen besonderen Hinweis grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß er unbeschränkt für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haften solle.

„In der Formularpraxis der Banken gebräuchliche Klauseln“, die dieser berechtigten Erwartung des Bürgen zuwiderliefen, seien überraschend und deshalb nicht wirksam, befanden die Richter. AZ XI ZR 133/93.

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