Sexualstrafrecht verschärft

■ Neue Verjährungsfrist bei Kindesmißbrauch gültig

Berlin (taz) – Seit gestern kann sexueller Mißbrauch bis zum 18. Lebensjahr der Opfer zur Anklage gebracht werden. Das neue Gesetz, das Ende April vom Bundestag verabschiedet wurde, sieht vor, daß die Verjährungsfrist von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen bis zu deren Volljährigkeit ruht.

Diese Regelung erleichtert vor allem die Verfolgung solcher Delikte, die an sehr jungen Kindern verübt worden sind. In diesen Fällen hat die Zeit bisher zugunsten der Täter gearbeitet: Die Wahrscheinlichkeit ist gering, daß ein Kind, das zum Beispiel als FünfjährigeR mißbraucht worden ist, seinen Peiniger in den darauffolgenden zehn Jahren anzeigt – zumal dann, wenn es sich bei dem Täter um einen Familienangehörigen handelt. Jetzt haben auch diese Mißbrauchsopfer die Möglichkeit, die Täter im nachhinein zur Verantwortung zu ziehen.

Der endgültigen Fassung der Gesetzesänderungen waren langwierige politische Auseinandersetzungen vorausgegangen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf legte die SPD bereits im Juni 1992 vor. Dieser stieß jedoch auf Widerstand aus den Reihen der Union und vor allem der FDP. Sie wollte die Verjährungsfrist höchstens bis zum 14. Lebensjahr der Opfer ruhen lassen. Daß die 18-Jahre-Regelung doch noch den Bundestag passieren konnte, ist dem fraktionsübergreifenden Engagement des Frauen- und Jugendausschusses und einzelner Politikerinnen aller Parteien zu verdanken. Sie ließen sich in dieser Abstimmung einmal nicht von der Parteiräson leiten. Sonja Schock

Kommentar Seite 10