: Datenzugriffsgesetze
Das „Ausländerzentralregister“ (AZR), in dem die persönlichen Daten aller hier lebenden MigrantInnen detailliert gespeichert sind, soll jetzt gesetzlich verankert werden. Wir dokumentieren Auszüge aus dem entsprechenden Gesetzentwurf vom 18. März 1994 sowie aus dem Ausländergesetz* (AuslG) von 1990.
AZRG §1 Zweck des Registers
(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesverwaltungsamt geführt (Registerbehörde). Es besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei. (2) Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen.
AZRG §6 Übermittelnde Stellen
(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet: 1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen (...), 2. die für die Erteilung von Visa zuständigen Behörden (...), 3. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die Grenzschutzdirektion (...), 4. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...), 5. das Bundeskriminalamt (...), 6. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten, 7. die Staatsangehörigkeitsbehörden (...), 8. die in Angelegenheiten der Vertriebenen zuständigen Stellen. (...)
AZRG §34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, unentgeltlich Auskunft. Der Antrag muß die Grundpersonalien enthalten. Die Registerbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegen, die die Daten an das Register übermittelt hat, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muß (...) (4) Gegenüber dem Betroffenen bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. (...)
* AuslG §75 Abs.1 Erhebung personenbezogener Daten
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.
*AuslG §76 Abs.1 Übermittlungen an Ausländerbehörden
Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen.
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