Miethai & Co
: Nachmieter

■ Einer reicht meistens Von Jürgen Twisselmann

„Wenn ich drei NachmieterInnen stelle, muß mich mein Vermieter doch aus dem Vertrag entlassen“ - diese Auffassung ist zwar weit verbreitet, aber in dieser Form falsch. Grundsätzlich sind beide Vertragsseiten an die Kündigungsfristen und vertraglichen Laufzeiten gebunden. Ein Anspruch darauf, abweichend vom Ge-setz vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden, kann sich nur unter besonderen Umständen ergeben. Voraussetzung ist, daß

-die Einhaltung der restlichen Vertragszeit für die MieterInnen unzumutbar ist und

-dem Vermieter aus dem vorzeitigen Vertragsende kein Nachteil entsteht und

-die Restmietzeit bzw. Kündigungsfrist mehr als drei Monate beträgt.

Die Unzumutbarkeit, die Kündigungsfrist oder den laufenden Zeitmietvertrag einzuhalten, setzt ein unvorhergesehenes Ereignis voraus. Sie kann sich zum Beispiel aus einer plötzlichen Versetzung in eine andere Stadt ergeben oder dem Verlust des Arbeitsplatzes mit der Folge, daß die Miete nicht mehr gezahlt werden kann. Die Anmietung einer anderen Wohnung und die daraus resultierende doppelte Mietbelastung beruht auf einer freien Willensentscheidung und macht die Einhaltung der restlichen Vertragszeit nicht unzumutbar. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt immer als zumutbar und kann nicht weiter abgekürzt werden.

Liegt ein ausreichender Grund vor, so reicht in der Regel die Stellung von mindestens einem/einer zumutbaren NachmieterIn aus. Mindestens die gleiche Solvenz soll die Per-son haben und die Bereitschaft, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen fortzuführen.

Nur für ganz besondere Ausnahmefälle kann also über die Nachmieterstellung eine Abkürzung des Mietverhältnisses erreicht werden.