Miethai & Co.
: Mieterhöhung

■ ... bei Sozialwohnungen Von Eve Raatschen

Zum Jahresende werden auch in Hamburg wieder viele Sozialwohnungen aus der sog. Sozialbindung laufen. Konsequenz hat dies vor allem für die Höhe der Nettokaltmiete. Da sich der Vermieter nicht mehr wie bisher auf die Kostenmiete beschränken muß, werden sich Mieterhöhungen jetzt wie bei allen anderen freifinanzierten Wohnungen an der ortsüblichen Vergleichsmiete, d.h. am Mietenspiegel orientieren.

Die Mieterhöhung kann der Vermieter schon versenden, während die Sozialbindung noch besteht - wirksam werden darf sie jedoch frühestens für den ersten Monat nach dem Auslaufen der Bindung. Die Höhe der Mietsteigerung richtet sich nach dem Miethöhegesetz - dabei gilt die Kappungsgrenze, d.h. innerhalb von drei Jahren darf die Miete nur um 20 bzw. 30 Prozent steigen.

Wichtige Ausnahme für SozialmieterInnen: Für diejenigen, die jetzt eine Fehlbelegungsabgabe zahlen, die nach dem Auslaufen der Sozialbindung wegfällt, gilt die Kappungsgrenze nicht. Hier darf der Vermieter die Miete bis zur Höhe der bisherigen Fehlbelegungsabgabe erhöhen - vorausgesetzt, daß damit die ortsübliche Miete nach dem Mietenspiegel nicht überschritten wird. Etwas anderes gilt nur bei einem Mietvertrag mit einem ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, der schon vor dem 1. Januar 1990 abgeschlossen wurde. In diesen Fällen gilt eine besondere Kappungsgrenze von 5 Prozent jährlich.

Wer wissen will, ob die eigene Wohnung eine Sozialwohnung ist, oder wann die Sozialbindung ausläuft, kann dies schriftlich unter Beifügung einer Mietvertragskopie bei der Wohnungsbaukreditanstalt, Besenbinderhof 31, 20097 Hamburg erfragen.