15 Gramm Haschisch erlaubt

■ Niedersachsen erläßt Richtlinie / Bremen duldet 10, Kiel sogar 30 Gramm

Nachdem sich am Mittwoch die Justizminister der Länder wiederum nicht auf eine bundesweit einheitliche Drogenpolitik verständigen konnten, ist gestern auch Niedersachsen dem Vorbild anderer SPD-regierter Länder gefolgt und hat eine eigene Richtlinie zur Straffreiheit von Drogenkonsum beschlossen. Danach ist künftig der Besitz von bis zu sechs Gramm weicher Drogen wie Cannabis für den Eigenbedarf straffrei. Bei einer Menge bis zu 15 Gramm können die Staatsanwaltschaften im Einzelfall von einer Strafverfolgung absehen, ebenso bei Besitz von einem Gramm Heroin oder Kokain.

„Wir geben Drogen damit nicht frei“, sagte Justizministerin Heidi Alm-Merk. Gerade Drogendealer würden auch künftig verfolgt. „Wir wollen sehr genau unterscheiden zwischen reinen Konsumenten und solchen, die unter diesem Deckmantel mit Drogen handeln“, sagte Alm-Merk. Gleichzeitig beklagte sie, daß die Rechtslage bisher eine Straffreiheit nur bei „gelegentlichem Drogenkonsum“ zulasse. Damit würden gerade die besonders stark Abhängigen aus einer möglichen Strafverschonung ausgeklammert.

Vor Niedersachsen hatten bereits Schleswig-Holstein, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz Grenzen für straffreien Drogenbesitz festgelegt. Die Werte sind allerdings in jedem Bundesland unterschiedlich hoch. Am weitestgehenden ist die Regelung in Schleswig-Holstein, wo der Besitz von bis zu 30 Gramm Haschisch straffrei bleibt.

In Bremen gibt es keine schriftliche Festlegung für die Staatsanwaltschaften, wohl aber eine konkrete Absprache, wie bei geringen Drogenmengen vorzugehen ist. Danach soll die Staatsanwaltschaft in der Regel Verfahren einstellen, bei denen es um den Besitz von bis zu zehn Gramm Haschisch, einem Gramm Heroin oder zwei Gramm Kokain geht. seien die jeweiligen Grenzmengen unterschiedlich.

Die bundesweite Debatte um einheitliche Grenzwerte beim Drogenbesitz war vom Bundesverfassungsgericht ausgelöst worden. Nachdem sich die Länder nicht auf das von ihm verlangte gemeinsame Vorgehen verständigen können, ist nun das Bonner Parlament gefragt. Will es einen erneuten Rüffel aus Karlsruhe vermeiden, müßte es für die einzelnen Drogen straffreie Grenzmengen im Betäubungsmittelgesetz festlegen. Bisher wird darin nicht zwischen „weichen“ und „harten“ Drogen unterschieden. Ase