: Juristisches zur Piepmatz-Affäre
1. Die Anmeldung der geschützten Gebiete hat nicht die dramatischen Folgen, die ihr unterstellt werden. Die EG-Liste ist nichts als ein Register der Gebiete, die geschützte Vogelarten beherbergen und von den Ländern selbst unter Schutz gestellt wurden. Bremen hat dies getan, nicht erst durch die Meldung nach Brüssel, sondern vorher durch Ausweisung als Natur- und Lanschaftsschutzgebiete. An dieser Ausweisung waren die anderen Ressorts sicherlich beteiligt. Das Ergebnis der EG-Kommission zu melden, entsprach einer EG-rechtlichen Verpflichtung und war im Grunde ein administrativer Routineakt.
2. Meinungsverschiedenheiten zwischen Ressorts, die nach Art. 120 Landesverfassung zur Einschaltug des Senats verpflichten, lagen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Gebiete sicher vor. Aber sie betrafen die Frage, ob der Schutz der Gebiete rückgängig gemacht werden soll. Solange der Schutzstatus aber noch fortbestand, mußte er nach Brüssel gemeldet werden. Dennoch wäre hinsichtlich der Meldung eine Abstimmung politisch angebracht gewesen. Dies aber als Verfassungsbruch im emphatischen Sinn zu bezeichnen, entbehrt jeden Augemaßes.
3. Wenn der Schutz einiger Gebiete nun wieder aufgehoben werden soll, geht dies nicht ohne Beachtung EG-rechtlicher Vorgaben, die z.T. strenger sind als das deutsche Recht. Diese Vorgaben knüpfen aber nicht formal daran an, ob ein Gebiet in die EG-Liste aufgenommen worden ist, sondern inhaltlich daran, ob ein Gebiet wertvoller Lebensraum für geschützte Vogel ist. Prof.Dr. Gerd Winter
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