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Kürzung Rechtens

■ Gericht: Solidarzuschlag darf bei Arbeitslosengeld angerechnet werden

Kassel (AFP) – Die Pflegeversicherung und der Solidarzuschlag führen zu Recht auch zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld. Diese Auffassung vertrat gestern das Sozialgericht Kassel. In dem nach Angaben des Gerichts und des Arbeitsamts Kassel bundesweit ersten Urteil zu diesem Streitthema wies das Gericht die Klage einer Kasseler Kaufhausangestellten weitgehend ab.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte Ende vergangenen Jahres Arbeitslose aufgefordert, gegen die Berücksichtigung der neuen Abgaben bei Arbeitslosengeld und -hilfe Widerspruch einzulegen. Nach Angaben der jeweiligen Landesarbeitsämter folgten allein in Sachsen-Anhalt und Thüringen 26.300 Arbeitslose diesem Aufruf, in Niedersachsen 12.000 und in Hessen 3.700. Die bundesweit wohl sechsstellige Zahl will die Bundesanstalt für Arbeit erst Mitte März veröffentlichen.

Arbeitslosengeld und -hilfe werden nicht nach dem letzten Netto-, sondern nach dem Bruttoeinkommen berechnet. Dies wird um die „gewöhnlichen“ Abzüge, insbesondere Steuern und Sozialversicherungen, pauschal verringert. Nach Auffassung des DGB ist der Solidarzuschlag kein „gewöhnlicher“ Abzug, weil er befristet ist. Die Pflegeversicherung kann nach Ansicht des DGB erst ab 1996 berücksichtigt werden, weil sich der Abzug der Krankenversicherung immer nach dem Vorjahr richtet. Dieser Auffassung folgte das Kasseler Sozialgericht nicht. Beide Abgaben seien bundeseinheitlich geregelt und bedürften deshalb keiner besonderen Erwähnung im Gesetz. Wenn die Angestellte nicht mehr arbeitslos wäre, würden die Abgaben ihr Einkommen ebenfalls verringern. Zur Pflegeversicherung betonte das Gericht, auch Arbeitslose seien hierin versichert, die Bundesanstalt für Arbeit führe entsprechende Beiträge ab.

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