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Über Ermittlungen darf berichtet werden

Berlin (dpa) – Das Oberlandesgericht Brandenburg sieht es als zulässig an, wenn Medien über Ermittlungsverfahren gegen einzelne Personen bei einem besonderen öffentlichen Interesse berichten. Das geht aus einem jetzt in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlichten Urteil vom Februar dieses Jahres hervor. Auch die Nennung des Namens des Beschuldigten sei in so einem Fall möglich (Az.: 1 U 23/94).

In dem Urteil vom Februar, das jetzt veröffenlicht wurde, ging es um eine Fernsehsendung vom Juli 1993, in der über einen Liquidator von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) berichtet wurde, er habe eine Anzahl von LPGs durch überhöhte Honorare und Verschleuderung von Genossenschaftsvermögen ruiniert. Gegen ihn lief ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft.

Das Gericht betonte, in einem solchen Fall komme es auf eine Abwägung zwischen Ehrenschutz und Freiheit der Meinungsäußerung an. Die in dem Bericht kritisierten Geschäftspraktiken hätten zu einer Gefährdung für überforderte Personen führen können. Daher sei eine „öffentliche Information und Diskussion geeignet ..., Abhilfe zu schaffen“. Unzulässig sei es, den Verdächtigen schon als schuldigen Straftäter hinzustellen.

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