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Wer zahlt bei künstlicher Befruchtung?

■ Bundesgerichtshof begrenzt die Unterhaltspflicht von Ehemännern, die Kinder vom Samen anderer Männer haben

Karlsruhe (dpa) – Was medizinisch machbar ist, führt auf der juristischen Ebene nicht selten zu Komplikationen. Wer ist der Vater eines durch künstliche Befruchtung erzeugten Kindes, lautete etwa die Frage, die sich der Bundesgerichtshof (BGH) stellte. Genauer: Wer ist unterhaltspflichtig, wenn das Kind mit dem Samen eines anderen Mannes erzeugt wurde? In zwei Grundsatzurteilen legte der BGH nun fest, daß die Unterhaltspflicht von Ehemännern in diesem Fall unter bestimmten Umständen entfallen kann.

Das sei der Fall, wenn die Nichtehelichkeit des Kindes nach der Scheidung von der Mutter oder dem Kind behauptet werde. Dann könne es für den Mann unzumutbar sein, „lediglich noch als anonymer Zahlvater in Anspruch genommen zu werden“. Anders verhalte es sich, wenn der Mann selbst die Ehelichkeit anfechte.

Den Urteilen lagen zwei Fälle zugrunde, in denen jeweils Zwillinge aus künstlicher Befruchtung per Fremdsamen hervorgegangen waren. Nach geltendem Recht galten die Kinder – da während der Ehe geboren – als ehelich und hatten deshalb einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Im ersten Fall hatte sich der Mann noch während der Schwangerschaft von seiner Frau getrennt und nach der Geburt die Ehelichkeit der Zwillinge angefochten. Im zweiten Fall lebten die Eheleute einige Jahre mit den Kindern zusammen. Nach der Scheidung zahlte der Mann für die Kinder zunächst Unterhalt. Zwei Jahre später verweigerte die Mutter nach einem Streit das Umgangsrecht mit den Kindern und erhob im Namen der Zwillinge die Ehelichkeitsanfechtungsklage. Als die Nichtehelichkeit rechtskräftig wurde, stellte der Mann seine Unterhaltszahlungen ein.

Grundsätzlich gilt für Unterhaltspflichten aus heterologer Insemination hervorgegangener Kinder nach Feststellung des BGH folgendes: Die Vereinbarung zwischen den Eheleuten, mit der der Ehemann sein Einverständnis zur künstlichen Befruchtung erteilt, bedeutet für ihn die vertragliche Pflicht, für den Unterhalt der Kinder wie ein ehelicher Vater zu sorgen. Gleichzeitig hätten die Eheleute bei ihrer Vereinbarung über die künstliche Befruchtung in der Regel die Vorstellung, „die persönlichen und rechtlichen Beziehungen“ zwischen dem Mann und dem Kind würden sich so entwickeln, als sei der Ehemann der biologische Vater. Diese Geschäftsgrundlage entfalle jedoch, wenn später die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt werde. So scheide der Mann als Sorgeberechtigter aus. Aus diesen Gründen hat der BGH die beiden Fälle unterschiedlich bewertet. Im zweiten Fall – Feststellung der Nichtehelichkeit auf Klage der Mutter – entfiel die Unterhaltspflicht des Ehemanns, im ersten Fall jedoch blieb sie bestehen.

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