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Der biologische Vater bleibt doch der Vater

■ Er muß Adoption zustimmen

Karlsruhe (dpa) – Das geltende Adoptionsrecht diskriminiert die Väter nichtehelicher Kinder und ist teilweise verfassungswidrig. Es sei unzulässig, den leiblichen Vater fast völlig vom Verfahren auszuschließen, wenn die Mutter oder deren Ehemann – also der Stiefvater – die Adoption des Kindes beantragten, heißt es in der gestern veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 1 BvR 790/91). Die einschlägigen BGB-Regelungen seien verfassungswidrig. Denn auch die Väter nichtehelicher Kinder seien „Träger des Elternrechts“, das durch die bisherige Praxis verletzt werde. Der Gesetzgeber muß eine Neuregelung schaffen. Bis dahin darf ein nichteheliches Kind nur noch mit Einwilligung seines leiblichen Vaters von der Mutter oder dem Stiefvater adoptiert werden. Stimmt der Vater nicht zu, sind die Verfahren auszusetzen. Damit hatten die Verfassungsbeschwerden von drei nichtehelichen Vätern Erfolg, die sich gegen Entscheidungen von Vormundschaftsgerichten wandten. Die Männer hatten ihre Vaterschaft kurz nach der Geburt anerkannt. Nach dem Bruch der Partnerschaften hatten die Frauen einen anderen Mann geheiratet und die Adoption ihrer Kinder beantragt. Die Widersprüche der leiblichen Väter waren von den Vormundschaftsgerichten nicht für erheblich gehalten worden, weil das Gesetz lediglich die Einwilligung der Mutter verlange.

Der biologische Vater hat bisher lediglich die Möglichkeit, selber die Ehelicherklärung oder die Adoption seines Kindes zu beantragen, um dessen Adoption durch andere zu verhindern. Doch selbst diese Möglichkeit ist bei einer Adoption des Kindes durch die Mutter ausdrücklich ausgeschlossen. Bei der Adoption durch den Stiefvater ist sie praktisch bedeutungslos, weil ein Adoptionsantrag des leiblichen Vaters in diesen Fällen von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg hat. Damit waren die Väter nichtehelicher Kinder in Adoptionsverfahren bisher weitgehend rechtlos.

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