■ Urteil: DGB muß zahlen
Kassel (AP) – Der DGB muß einbehaltenes Weihnachtsgeld samt Zinsen an mehrere Mitarbeiterinnen nachzahlen, die im Jahr 1990 Erziehungsurlaub genommen hatten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zwar dürfe die Weihnachtsgratifikation für Mitarbeiter im Erziehungsurlaub gekürzt werden, aber nur, wenn dies tarifvertraglich festgeschrieben ist.
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