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Doppelt verurteilt

■ Kritik an Totalverweigerer-Bestrafung

Kritisch hat sich die Bremer Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gestern mit einem Erlaß des Verteidigungsministeriums auseinandergesetzt, nach dem Totalverweigerer erst aus der Bundeswehr entlassen werden sollen, wenn sie mindestens eine neunmonatige Freiheitsstrafe erhalten haben.

Nach Ansicht der Bremer Zentralstelle verstößt dieser noch aus der Zeit der Verteidigungsminister Wörner und Stoltenberg stammende Erlaß gegen die im Grundgesetz festgeschriebene Gewaltenteilung, weil das Verteidigungsministerium der Rechtsprechung vorschreiben wolle, welche Mindeststrafe gegen Totalverweigerer zu verhängen sei.

Anlaß für diese Kritik war eine erneute Verurteilung des Totalverweigerers Jan Steyer aus Nordholz (Kreis Cuxhaven) durch das Amtsgericht in Goslar. Steyer wurde als Heranwachsender zu vier Wochen Dauerarrest verurteilt. Wie vom Braunschweiger Landgericht mitgeteilt wurde, ist die Vollstreckung durch Disziplinararreste der Bundeswehr abgegoIten.

Steyer hatte bei der Truppe zunächst einen Arrest von 15 und später zwei weitere von je 21 Tagen erhalten. Dagegen war auch ein früheres Urteil des Goslarer Gerichts auf ebenfalls vier Wochen aufgerechnet worden. Nach dem neuen Urteil muß der Totalverweigerer außerdem 250 Stunden gemeinnütziger Arbeit leisten.

Ein Totalverweigerer stelle die militärische Ordnung radikal in Frage, argumentiert die KDV-Zentralstelle. Deshalb müsse das Wehrpflichtgesetz greifen, nach dem ein Soldat zu entlassen sei, wenn er diese militärische Ordnung gefährde. Nach dem gleichen Gesetz könne ein Dieb bereits bei einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus der Bundeswehr entlassen werden. Das beweise, daß ein Dieb besser behandelt werde als jeder, der für den Frieden eintrete. epd

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