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Wir sind toll, alle anderen taugen nix!

■ Vergleichende Werbung soll gegen Bonn in allen EU-Staaten möglich sein

Brüssel (AFP) – Vergleichende Werbung soll zukünftig in allen Staaten der Europäischen Union zulässig werden. Das beschlossen die für Verbraucherfragen zuständigen Minister der EU-Staaten am Donnerstag in Brüssel gegen das Votum von Deutschland, Schweden und Finnland.

Bei der Camel-Werbung sind also künftig hustende, ekelerregende Grimassen schneidende Marlboro-Raucher zu sehen, deren Gesichtszüge sich erst aufhellen, wenn sie eine Zigarette der Marke mit dem Höcker ins Gesicht gesteckt bekommen.

Ob es gleich so grob kommt, ist allerdings noch nicht ganz sicher. Vor dem Inkrafttreten muß die Bestimmung vom EU-Parlament befürwortet und dann nochmals formell im EU-Ministerrat beschlossen werden. Die Regelung sieht vor, daß Güter und Dienstleistungen in der Werbung mit Produkten der Konkurrenz verglichen werden dürfen. Die aufgeführten Marken dürfen jedoch nicht verunglimpft werden. Bislang ist vergleichende Werbung in mehreren EU- Staaten gar nicht oder nur mit Einschränkungen zulässig.

Sobald die EU-Richtlinie endgültig angenommen ist, müßte auch in Deutschland nach einer Übergangszeit von 30 Monaten das Verbot vergleichender Werbung aufgehoben werden. Auch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb müßte in diesem Punkt geändert werden.

Spanien hat offenbar in dieser Frage eine Gelegenheit entdeckt, seine turnusgemäße Ratspräsidentschaft mit einem Achtungserfolg zu schmücken. Ein Entwurf für die Zulassung vergleichender Werbung war schon einmal formuliert, 1991 jedoch in einer Brüsseler Aktenablage versenkt worden. Wieder aufgefrischt solle die Regelung die Richtlinie 84/450 über irreführende Werbung ersetzen.

Werbeagenturen müssen sich in der Kunst der Gratwanderung üben. Die EU schreibt ihnen vor, daß sie zwar Vergleiche mit Konkurrenzprodukten anstellen können, dabei jedoch niemamnden in die Irre führen dürfen. Da jeder Staubsauger Staub saugt, bleibt der Spielraum ziemlich klein. Denn nur solche Güter und Dienstleistungen dürfen verglichen werden, die der Befriedigung desselben Kundenwunsches dienen. Die verglichenen Eigenschaften, darunter der Preis, sollen in „überprüfbarer, repräsentativer und zutreffender“ Weise aufgeführt werden.

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