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Anstiftung zur Straftat?

■ betr.: „Halali auch auf den Biber“, taz vom 30./ 31. 12. 95

Auch ein bayerischer Kreistag ist keineswegs berechtigt, bundesrechtliche Vorschriften durch Beschluß abzuändern. Nach der Bundesartenschutzverordnung vom 19. 12. 86 Anlage 1 gehört der Biber unstrittig zu den vom Aussterben bedrohten Säugetieren und unterliegt damit besonders strengen Schutzbestimmungen.

Ein Abschuß eines Bibers wäre gemäß § 30 a BNatschG ein Straftatbestand, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer erheblichen Geldstrafe zu bestrafen wäre. Ob der Beschluß des Kreistages somit einer Anstiftung zu einer Straftat gleichkommt, wäre zu prüfen. Beate Kik, Berlin

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