„Bitte nicht überfliegen“

■ Flugzeugabsturz: Versuchsreaktor des HMI fehlt der Schutz. Appell soll helfen

Über dem Versuchsreaktor des Hahn-Meitner-Instituts (HMI) am Wannsee gibt es kein generelles Flugverbot. Das antwortet die Senatsverwaltung für Umweltschutz auf eine Anfrage des Abgeordneten Hartwig Berger. Motorflugzeuge sind lediglich daran gehalten, eine Mindestflughöhe von 600 Metern einzuhalten.

Für die Tiefflüge von Militärmaschinen, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes hingegen gelten Sonderregelungen. Die „militärischen Flugbestimmungen“ verbieten es der Bundeswehr, unterhalb einer Höhe von 600 Metern und in einem Umkreis von 1,5 Kilometern das Reaktorgebäude zu überfliegen. Während die Bundeswehr nach Angaben der Umweltschutzverwaltung zugesichert habe, daß „dies auch für den Forschungsreaktor“ gelte, habe der Bundesinnenminister den Bundesgrenzschutz „gebeten“, die Anlage „nicht zu überfliegen“.

Abgeordneter Berger hält diese Beschränkungen für unzureichend. Niemand könne „seriös überprüfen, ob ein Flieger erlaubt oder verboten unter 600 Metern den Reaktor passiert“. Die Anlage ohne den sonst bei Atommeilern üblichen Schutzmantel ist für Berger ein Sicherheitsrisiko.

Eine Einschätzung, der allerdings von der Senatsverwaltung indirekt widersprochen wird. Selbst wenn Teile die Gebäudedecke durchbrechen sollten und in das Becken fielen und Schäden am Reaktor anrichteten, seien die „Auswirkungen dennoch beherrschbar, solange mithin die Betonwände des Beckens nirgendwo durchbrochen werden, so daß das Wasser ausfließt“. Ereignisse, die über dieses Schadensmaß hinausgingen, hält die Umweltschutzverwaltung für unwahrscheinlich und beruft sich dabei auf ein früheres Urteil des Oberverwaltungsgerichts, wonach „nach den Maßstäben praktischer Vernunft“ mit einem solchen Unfall nicht zu rechnen sei.

Was aber, wenn es doch eines Tages zum GAU im Minireaktor kommen sollte? Schlimmstenfalls müßten dann Teile der Umgebung im Umkreis bis zu fünf Kilometern evakuiert werden, so die Antwort der Senatsverwaltung. sev