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Dritte-Brüder-Regel gilt

■ Befreiung vom Wehrdienst möglich, wenn Brüder in der Volksarmee dienten

Ein Wehrpflichtiger hat Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst, auch wenn seine beiden Brüder nicht in der Bundeswehr, sondern in der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) für drei Jahre Dienst geleistet haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervor (Az.: 23 A 377/94), die gestern veröffentlicht wurde. In einem vergleichbaren Fall hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden eine entsprechende Anwendung der Regel abgelehnt, weil die zweijährige Bundeswehr-Dienstzeit und die dreijährige NVA-Verpflichtung zu unterschiedlich seien.

Das Gericht wandte die sogenannte Dritte-Brüder-Regelung des bundesdeutschen Wehrpflichtgesetzes auch für Fälle an, wenn die Geschwister noch zu DDR- Zeiten ihren Dienst abgeleistet haben. Voraussetzung für die Befreiung nach der bundesdeutschen Regelung ist, daß bereits zwei Brüder den Grundwehrdienst oder Wehrdienst als Soldat auf Zeit geleistet haben. Diese Regel wurde erst nach der Vereinigung im Wehrpflichtgesetz geschaffen. Im Gesetz sind allerdings nicht die NVA und unterschiedliche Dienstzeiten berücksichtigt.

Zur Begründung heißt es, Gesetzesziel sei es, Familien zu entlasten, die bereits zwei Söhne „der Armee zur Verfügung gestellt haben“. Es sei kein Grund erkennbar, zwischen den entsprechenden Wehrdiensten in der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee zu differenzieren.

„Die Tatsache, daß die Ableistung eines Wehrdienstes von drei Jahren in der DDR zumeist Voraussetzung dafür gewesen sei, eine gewünschte Ausbildung aufzunehmen, könne nicht als besondere Privilegierung dieses Personenkreises gelten, wenn dieselbe Ausbildung in der Bundesrepublik absolviert werden konnte“, heißt es.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte nach der Mitteilung zuvor eine entsprechende Anwendung der Regelung abgelehnt. Das Berliner Verwaltungsgericht ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. dpa/adn

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