Miethai & Co.
: Zeitverträge

Teil IV: Qualifizierte Verträge  ■ Von Christiane Hollander

Qualifizierte Zeitmietverträge sind Mietverhältnisse ohne Kündigungsschutz.

Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluß eine Begründung für die Befristung nennt. Diese Angaben müssen so umfangreich sein, daß die MieterInnen die Situation richtig einschätzen können. Allgemeinplätze wie „Das Haus soll modernisiert werden“ reichen nicht aus. Nur drei Begründungsmöglichkeiten läßt das Gesetz zu:

1. Eigenbedarf (nur für eine bestimmte Person,beispielsweise meine Tochter Cathrin).

2. Der Vermieter will die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen, daß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert werden (genaue Beschreibung erforderlich, z. B. Zusammenlegung von den beiden Wohnungen im Erdgeschoß).

3. Die Räume sind aufgrund eines Dienstverhältnisses vermietet worden und sollen an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten vermietet werden. Neben dieser Voraussetzung sieht das Gesetz noch zwei weitere vor: Die Laufzeit des Vertrages darf fünf Jahre nicht übersteigen, und die Mitteilung über die Verwendungsabsicht muß schriftlich erfolgen.

Fehlt eine der Voraussetzungen, liegt zwar kein qualifizierter, wohl aber ein einfacher Zeitmietvertrag vor.

Sollte der Wunsch bestehen, die Wohnung nach Ablauf der Frist weiterzunutzen, muß die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt werden (siehe Miethai vom 16.10.).

Drei Monate vor Ablauf des Vertrages muß der Vermieter den MieterInnen mitteilen, ob die Verwendungsabsicht noch besteht.

Was passiert, wenn er diese Mitteilung unterläßt, und weiteres ist im nächsten Miethai zu lesen.