Sterbehilfe – aktiv und passiv

Bei der Sterbehilfe wird unterschieden zwischen

– aktiver direkter Sterbehilfe: Hierbei wird durch eigenes Handeln, zum Beispiel eine Giftspritze, der Tod des unheilbar Kranken herbeigeführt. Dies ist verboten, auch wenn der Kranke es ausdrücklich wünscht.

– aktiver indirekter Sterbehilfe: Nicht die Verkürzung des Lebens steht hier im Vordergrund, sondern die Schmerzlinderung. Die Beschleunigung des Todes ist nur unbeabsichtigte Nebenfolge der Medikamentengabe. Diese Form der aktiven Sterbehilfe gilt in der Rechtswissenschaft als zulässig. Gerichtsurteile fehlen bisher. Nach Auffassung der Verteidigung ist der Kieler Fall dieser Kategorie zuzuordnen.

– passiver Sterbehilfe: Sie wird mit dem Vormarsch der Intensivmedizin immer wichtiger. Hier geht es um den Abbruch der Behandlung eines unheilbar Kranken. Wenn dieser im Koma liegt, genügt hierzu dessen mutmaßlicher Wille. Ist dieser unklar, sollen allgemeine Überlegungen angestellt werden, wobei dem Lebensrecht besondere Bedeutung zuzumessen sei, entschied 1994 der BGH. CR