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Sexualstraftäter in Psychiatrie „nicht erwerbsunfähig“

Ein wegen Wiederholungsgefahr in der Psychiatrie untergebrachter Sexualstraftäter hat keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente. So entschied gestern das Landessozialgericht Bremen. Der 41 Jahre alte Kläger war 1987 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden.Die Persönlichkeitsstörung des Mannes sei nicht die wesentliche Ursache dafür, daß er außerhalb der Anstalt nicht arbeiten kann, so das Gericht. Der eigentliche Grund sei die weiterhin angeordnete Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit. (Az.: L 2 An 7/95). dpa/taz

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