■ Telegramm: Kein Schadenersatz für Schockwerbung
Karlsruhe (AFP) – Ehemalige Benetton-Händler haben keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Umsatzeinbußen, die angeblich durch die Schockwerbung des italienischen Bekleidungsherstellers verursacht wurden. Das hat gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach Ansicht des Gerichts habe es Benetton freigestanden, eine neuartige und risikoreiche Werbung zu betreiben. Hätte die Werbekampagne Erfolg gehabt, hätten davon auch die Benetton-Händler profitiert. Damit wurden die Klagen zweier ehemaliger Benetton-Händler zurückgewiesen. (AZ: VIII ZR 130/96 und VII ZR 134/96)
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