Miethai & Co.
: Einbruch

Wer haftet bei Schäden?  ■ Von Sylvia Sonnemann

Gerade in der Ferienzeit taucht nicht selten die Frage auf, wer für Einbruchschäden haftet. Neben dem unangenehmen Gefühl, daß das Eindringen eines Fremden in die eigenen vier Wände verursacht und der Frage, wer ersetzt mir die entwendeten Gegenstände, haben MieterInnen oft auch mit dem Problem zu kämpfen, wer die Schäden an der Eingangstür zu tragen hat. Vermieter sind oft der Meinung, daß sie für Schäden unbekannter Dritter nicht eintreten müssen. Selbst wenn die Hausratsversicherung der betroffenen MieterInnen bereit wäre, den Schaden zu übernehmen, ist die Rechtslage eindeutig umgekehrt: Für Einbruchschäden am Mietobjekt ist der Vermieter zuständig. Er ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.

Vorsicht ist deshalb auch geboten, wenn ein Einbruch sofortige Handwerksmaßnahmen erforderlich macht. Kann der Vermieter nicht erreicht werden, so dürfen MieterInnen nur die zur Sicherung der Wohnung notwendigen Maßnahmen in Auftrag geben. Allein die hierdurch entstehenden Kosten muß der Vermieter ersetzen. Ansonsten muß der Vermieter über die Schäden informiert und zur Wiederherstellung aufgefordert werden.

Für die Schäden am Hausrat der MieterInnen haftet der Vermieter hingegen nicht. Er muß lediglich dafür sorgen, daß die gemietete Wohnung den üblichen Schutz aufweist. Im allgemeinen ist der Vermieter deshalb nicht verpflichtet, eine Türöffneranlage oder Sicherheitsschlösser einzubauen. Verlangt die Hausratsversicherung bestimmte Standards, so müssen diese auf eigene Kosten erfüllt werden. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau von Sicherheitsschlössern, Spionen oder Alarmanlagen, zu dulden.