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Finanzausgleich nicht verfassungswidrig

Koblenz (dpa) – Die Verteilung von Zuweisungen des Landes Rheinland-Pfalz an die Landkreise ist nicht verfassungswidrig. Das entschied gestern der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof. Anlaß war eine Klage des Landkreises Germersheim. Er sah sich aufgrund der Berechnungsmethoden des kommunalen Finanzausgleiches, mit dem finanzschwächeren Kreisen geholfen werden soll, benachteiligt und „armgerechnet“. (Aktenzeichen VGH N 2/97)

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