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Trümmerfrauen: Rente und Sozialhilfe erlaubt

Karlsruhe (dpa) – Nach 1921 geborene Mütter müssen sich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rente aus Kindererziehungszeiten auf Sozialhilfe anrechnen lassen. Sie können keine Gleichbehandlung mit „Trümmerfrauen“ der Jahrgänge vor 1921 beanspruchen, so das Urteil. „Trümmerfrauen“ können neben der Sozialhilfe zusätzlich Einkommen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) erhalten. Für sie gebe es auch im Sozialhilfefall keine Rentenkürzungen. (Az.: 1 BvL 3/89)

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