Wo das Schild nicht steht, ist kein Radweg

■ betr.: „Radwege ausgemustert“, taz vom 28.3. 98

„Ab dem 1. Oktober dieses Jahres wird die ,Radwegebenutzungspflicht‘ eingeschränkt. Sie gilt nur noch für ordentliche Radwege mit blauem rundem Schild“, schreibt „mf“ im oben genannten Artikel. Ich habe den Eindruck, er hat da etwas nicht ganz verstanden, und (nicht nur) die Sprache verrät ihn.

Es gibt in der StVO nämlich keine „Radwegebenutzungspflicht“ (in Anführungszeichen), sondern eine tatsächliche Radwegebenutzungspflicht, angezeigt durch eben jenes blaue runde Verkehrszeichen mit dem weißen Radler drauf, auch zusammen mit Fußgängern auf einem Schild zu finden. Dieses Schild weist einen Radweg als solchen aus und verpflichtet die Radfahrer (ab einem bestimmten Alter), ihn zu benutzen. Wo das Schild aber nicht steht, ist kein Radweg. Woran sollte mensch als Radler auch erkennen, daß ein Weg ohne dieses Schild beradelt werden muß?

[...] Auf einem anderen Blatt steht, daß dieses Schild des öfteren vergessen wird und dann keiner so recht weiß, ob er nun oder nicht ... das sind dann wohl auch die unordentlichen Radwege, die „mf“ meint. Was sich aber mit der StVO-Novelle dann genau ändert, fragt doch bitte einmal jemanden, der mehr Ahnung hat – oder es besser erklären kann. Sven Holzgreve