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Fristlose Kündigung bei Konkurrenz Rechtens

Mainz (dpa) – Einem Beschäftigten darf grundsätzlich fristlos gekündigt werden, wenn er im Marktbereich seines Arbeitgebers selbständig tätig wird. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz gestern. (Az: 1997-9 Sa 949/97). Es wies die Klage einer Reisekauffrau ab, die während ihrer Tätigkeit im Reisebüro ihres Arbeitgebers ein Gewerbe „Reiseleitung und Reisevermittlung“ angemeldet hatte. Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt. Das LAG betonte, das Verbot der Konkurrenztätigkeit sei allgemeiner Rechtsgrundsatz.

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