piwik no script img

Gurke des Tages

Neues aus dem Kreditwesen: Für ein nicht in Anspruch genommenes Darlehen muß ein Bankkunde dem Geldinstitut eine Entschädigung zahlen. Die Hypothekenbank kann ihm die sogenannte Nichtabnahmeentschädigung berechnen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Sei der Darlehensvertrag zustande gekommen, habe der Kunde die Pflicht zur Abnahme des Geldes, entschieden die Richter. Durch eine unberechtigte Abnahmeverweigerung entstehe der Bank ein Zinsschaden, den sie auf der Basis eines sogenannten Aktiv-Passiv- Vergleiches berechnen dürfe, hieß es. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Grundstückskauf zerschlagen. Der Kunde weigerte sich deshalb, seiner Lübecker Bank 800.000 Mark Darlehen abzunehmen. Jetzt muß er rund 40.000 Mark Nichtabnahmeentschädigung an das Geldinstitut zahlen. (Az.: 5U17/96)

40.000 mal Danke!

40.000 Menschen beteiligen sich bei taz zahl ich – weil unabhängiger, kritischer Journalismus in diesen Zeiten gebraucht wird. Weil es die taz braucht. Dafür möchten wir uns herzlich bedanken! Ihre Solidarität sorgt dafür, dass taz.de für alle frei zugänglich bleibt. Denn wir verstehen Journalismus nicht nur als Ware, sondern als öffentliches Gut. Was uns besonders macht? Sie, unsere Leser*innen. Sie wissen: Zahlen muss niemand, aber guter Journalismus hat seinen Preis. Und immer mehr machen mit und entscheiden sich für eine freiwillige Unterstützung der taz! Dieser Schub trägt uns gemeinsam in die Zukunft. Wir suchen auch weiterhin Unterstützung: suchen wir auch weiterhin Ihre Unterstützung. Setzen auch Sie jetzt ein Zeichen für kritischen Journalismus – schon mit 5 Euro im Monat! Jetzt unterstützen