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Taschengeld für Lebensgefährten

Der Bundesgerichtshof erließ ein Urteil (Az. XII ZR 140/96), demzufolge das Taschengeld für den Ehepartner, der gar nichts oder zumindest weniger verdient als der andere, als ein „Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll“, definiert wird. Dabei gilt ein Betrag von fünf bis sieben Prozent des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens als angemessen. In schwierigen finanziellen Situationen kann das Taschengeld allerdings gestrichen werden. alo

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