: Körting: Kein Gesetz zum Todesschuß
Justizsenator Ehrhart Körting (SPD) hält eine besondere gesetzliche Befugnis zum sogenannten finalen Rettungsschuß für nicht erforderlich. Auch ohne eine gesetzliche Regelung bestehe für Polizisten keine persönliche Haftung, wenn versehentlich die Geisel verletzt werde, betonte er gestern. Gegenüber der Geisel hafte das Land nach den Vorschriften über die Staatshaftung. Das ersatzpflichtige Land könne den Polizisten „allenfalls bei grober Fahrlässigkeit in Regreß nehmen“. Ausdrücklich betonte Körting, daß es sich bei solchen Einsätzen um „extreme Ausnahmesituationen“ handele. ADN
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